General Terms and Conditions for Richly-Materne junior GmbH

– in the following named RMJ –

 

§ 1 Allgemeines
Alle Verkäufe werden ausschließlich zu den nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen getätigt. Die RMJ schließt Verträge über die Lieferung von Waren nur mit gewerblichen Abnehmern. Die Regelungen des Fernabsatzrechts, insbesondere § 312b BGB finden insofern keine Anwendung. Mit seiner Bestellung versichert der Abnehmer, dass er in diesem Sinne gewerblicher Abnehmer ist.

Diese Regelungen gelten somit auch für alle künftig mit dem Käufer abzuschließenden Kaufverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und nur insoweit anerkannt, als sie von RMJ schriftlich bestätigt werden.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen, soweit diese nicht schriftlich fixiert und der jeweils anderen Seite zur Kenntnis gebracht wurden, besitzen keine Gültigkeit.

§ 2 Vertragsschluss
Ein Bestellauftrag gilt als Angebot des Käufers zum Abschluss des Vertrages. An die Bestellung ist der Käufer vier Wochen lang gebunden. Der Kaufvertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von RMJ zustande. Lehnt RMJ nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Auftragsbestätigung als erteilt. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich die Preise in Euro netto, exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

§ 3 Vertragsstorno
Verbindlich erteilte Aufträge können nur mit Zustimmung von RMJ storniert werden. Stimmt RMJ einer Stornierung zu, werden die bereits angefallenen Kosten nach bereits erfolgtem Aufwand berechnet, mindestens aber 15% der Auftragssumme.

Für den Fall, dass durch technische Änderungen, Änderungen von Zoll oder Einfuhrbestimmungen, Preisteigerungen oder sonstige unerwartete oder nicht vorhersehbare Schwierigkeiten der erteilte Auftrag nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann oder RMJ und der Auftragnehmer sich nicht auf eine Anpassung einigen können, wird der erfolgte Aufwand berechnet, mindestens aber 15% der Auftragssumme.

§ 4 Produktion
Für die Prüfung der Urheberrechte an der Druckvorlage ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Sofern Dritten Urheberrechte daran zustehen und RMJ im Zusammenhang damit in Anspruch genommen wird, hat der Käufer RMJ von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und sämtliche in diesem Zusammenhang bei RMJ angefallenen Kosten zu erstatten.
RMJ ist berechtigt, auf den verkauften Erzeugnissen einen Herstellervermerk in branchenüblicher Größe anzubringen. Geringfügige Abweichungen von Mustern bezüglich der Farbe, der Beschaffenheit, des Gewichts, der Abmessungen oder der Gestaltung sowie technische oder konstruktive Verbesserungen oder Anpassungen stellen keinen Mangel dar, soweit die gelieferte Ware dadurch keine für den Käufer unzumutbare Veränderung erfährt.
Aus produktionstechnischen Gründen sind bei allen Lieferungen vor allem Abweichungen, wie nachfolgend aufgeführt, zulässig.
Leichte Farbabweichungen im Vergleich mit Freigabemustern oder früheren Aufträgen begründen keine Reklamation. Aus drucktechnischen Gründen können Farbwünsche (z.B. nach Pantone oder HKS Farbfächer) nur näherungsweise erfüllt werden. Für nachträglich entdeckte Fehler, fehlende Angaben oder Zutaten, unrichtige Maße, falsche Druckpositionen oder sonstige Details haftet die RMJ nicht. Maß- und Grammaturabweichungen < +/- 5% liegen innerhalb der vereinbarten Spezifikation.
Bei allen Aufträgen sind außerdem Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zulässig.
Alle angefertigten Druckvorlagen, Klischees und Filme bleiben Eigentum von RMJ.

§ 5 Versand/Lieferung
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Transportversicherungen werden von RMJ nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
RMJ ist berechtigt, in zumutbarem Umfang entsprechend dem Produktionsfortgang Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 6 Liefertermin
Genannte Liefertermine sind ungefähr und begründen keine kalendermäßige Fälligkeit des Lieferanspruches. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

§ 7 Mängelrügen/Gewährleistung
Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei RMJ geltend gemacht werden. Bei der Fertigung von Kleiderhüllen, Taschen, Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware (Ausschußware) technisch nicht zu vermeiden. Ein Anteil von bis zu 5% Ausschußware ist in der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt und kann daher vom Käufer nicht beanstandet werden, gleichgültig ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gilt ergänzend, daß der Käufer verpflichtet ist, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Versteckte Mängel müssen spätestens 5 Tage nach Entdeckung schriftlich bei RMJ gerügt werden.
Für die Einhaltung der Fristen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
Bei berechtigten Mängelrügen ist der Käufer berechtigt, Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware zu verlangen. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder Minderung berechtigt.

§ 8 Haftungsbegrenzung von RMJ
RMJ haftet nur für Schäden an der Ware selbst. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen. Insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsabschluß gegen RMJ sowie eine Haftung für Mangelfolgeschäden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Fehlen einer wichtigen zugesicherten Eigenschaft oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der RMJ gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Haftet RMJ auf Schadensersatz statt der Leistung, sind Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der RMJ gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht.
Eine Haftung von RMJ nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben in jedem Fall unberührt.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen dieses § 8 nicht verbunden.

§ 9 Verzug des Käufers
Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist RMJ berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 12 % p.a. als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch RMJ bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Treten nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ein (insbesondere wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruht, bei Nichteinlösung eines Schecks oder im Falle der Einstellung der Zahlungen durch den Käufer), ist RMJ berechtigt, weitere Lieferungen von der Bezahlung des Kaufpreises aus der laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung oder der Stellung einer Sicherheit für diese Forderung abhängig zu machen. In diesem Falle ist RMJ berechtigt, den Käufer unter Fristsetzung zur Vorauszahlung beziehungsweise zur Sicherheitsleistung aufzufordern. Erklärt sich der Käufer hierzu bereit, wird RMJ dem Käufer die Ware nach Zahlungserhalt/Sicherheitsleistung zustellen. Erklärt sich der Käufer innerhalb der Frist nicht bereit, die Zahlung beziehungsweise die Sicherheit zu leisten, ist RMJ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auf diese Folgen hat RMJ in seinem Aufforderungsschreiben hinzuweisen.

§ 10 Schadensersatz
Steht RMJ ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen den Käufer zu, ist RMJ berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 40 % des Netto-Bestellwertes der Ware zuzüglich der Transportkosten zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der RMJ bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 11 Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung der Ware ausgestellt. Die Forderung von RMJ ist nach dem Datum der Rechnung innerhalb von 10 Tagen netto zu bezahlen. RMJ ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist RMJ berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Weicht die vom Käufer vorgenommene Verrechnung von der Bestimmung des Käufers ab, wird RMJ dem Käufer die Art der erfolgten Verrechnung mitteilen. RMJ behält sich vor, die Annahme von Schecks und Wechsel abzulehnen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten und -Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RMJ. Für den Fall der Weitergabe der Ware gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart.

§ 13 Aufrechnung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14 Auslandslieferungen
Sofern von dem vom Käufer zu entrichtenden Kaufpreis Steuern oder sonstige Abgaben einbehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, diejenigen Beträge zusätzlich an RMJ zu bezahlen, die erforderlich sind, damit RMJ den vollen Betrag des vereinbarten Kaufpreises erhält.
Sämtliche im Ausland anfallende Steuern, Gebühren, Zölle und andere Abgaben trägt der Käufer.

§ 15 Sonstiges
Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Renchen vereinbart, sofern der Käufer Kaufmann ist oder der Käufer im Ausland ansäßig ist.
Für diese Liefer- und Verkaufsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen RMJ und dem Käufer gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 01.06.2017